Lokalpolitik mal nachgeschlagen
„Ich kandidiere!“ – Lohnt sich das?

Geld fürs Nichtstun? Die Karikatur überspitzt ein Vorurteil über die Lokalpolitik. KI-generiertes Symbolbild: MöhneReport.
„Ich kandidiere!“ Wer diesen Entschluss fasst, möchte vor Ort etwas bewegen. Doch was bekommt man dafür zurück – an Einfluss, Geld und persönlicher Zufriedenheit? Und wie viel Zeit und Verantwortung übernimmt man? MöhneReport schaut auf den Weg vom Einstieg als sachkundiger Bürger oder sachkundige Bürgerin bis zum Ratsmandat mit zusätzlichen Aufgaben. Und auf öffentlich einsehbare Angaben zu Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen. Ein Beitrag zur Motz-, Mecker- und Neidkultur – und zu der Frage, ob man sich in der Lokalpolitik fürs Nichtstun die Taschen vollstopfen kann, wie es nicht nur am Tresen so gerne heißt. Keine Belehrung, keine Meinungsmache — einfach mal zusammengetragen und ein wenig einsortiert.
Ob ein Spielplatz erneuert wird, wo gebaut werden darf oder wofür das Geld der Gemeinde reicht: Lokalpolitik beschäftigt sich mit Dingen, die vor der eigenen Haustür liegen. Wer daran mitarbeiten möchte, steht irgendwann vor der Frage: Lohnt sich das für mich? Dafür muss man abwägen, was man bewegen kann, welche Entschädigung man bekommt und wie viel vom eigenen Alltag das Ehrenamt beansprucht. Schon der Einstieg kann unterschiedlich aussehen: als sachkundiger Bürger in einem Ausschuss oder mit einer Kandidatur für den Gemeinderat.

Sachkundiger Bürger: Was bringt mir der Einstieg?
Der Name klingt nach Prüfung und Zeugnis. Eine allgemeine Sachkundeprüfung verlangt das Gesetz für dieses Ehrenamt aber nicht. Gefragt sind Interesse, die Bereitschaft zur Einarbeitung und möglichst Kenntnisse oder Erfahrungen, die bei den Beratungen helfen.
Sachkundige Bürger gehören einem Ausschuss an, ohne dafür in den Gemeinderat gewählt worden zu sein. Dort können sie als stimmberechtigte Mitglieder mitberaten und mitentscheiden. Im Gemeinderat selbst haben sie dadurch keine Stimme. Wer sich zunächst auf ein bestimmtes Themengebiet konzentrieren möchte, kann hier Erfahrung sammeln und prüfen, ob ihm die politische Arbeit liegt. Dazu gehören allerdings auch das Lesen der Vorlagen und die Vorbereitung auf die Sitzungen. Für die Teilnahme an abrechenbaren Sitzungen gibt es Sitzungsgeld. Wer fair ist, setzt das ins Verhältnis zu diesem gesamten Aufwand.
Der praktische Weg führt meist über eine Ratsfraktion: Kontakt aufnehmen, Interesse an einem Themengebiet zeigen und für einen Ausschuss vorgeschlagen werden. Die Bestellung erfolgt durch den Rat. Eine Parteimitgliedschaft ist keine gesetzliche Voraussetzung; einen Anspruch auf einen Ausschussplatz hat man allerdings ebenfalls nicht.
Eine wichtige Neuerung: Seit November 2025 ist dieser Einstieg in NRW grundsätzlich schon mit 16 Jahren möglich. Im Übrigen muss man dem Rat angehören können. Dazu gehören insbesondere die deutsche oder eine andere EU-Staatsangehörigkeit und die vorgeschriebene örtliche Wohnsitzbindung. Im Hauptausschuss sind sachkundige Bürger ausgeschlossen. Grundlage ist der neu gefasste § 58 der Gemeindeordnung. Gemeindeordnung NRW, § 58 Absatz 3, Stand 1. Januar 2026 (Ersatzlink: amtliche PDF)
Mitreden, aber nicht mit abstimmen: Neben dem sachkundigen Bürger gibt es in NRW auch den „sachkundigen Einwohner“. Der Rat kann Menschen aus der Gemeinde ab 16 Jahren in dieser Funktion in einen Ausschuss wählen. Dort können sie ihr Wissen einbringen und mitdiskutieren. Bei der Abstimmung über einen Beschluss zählt ihre Stimme jedoch nicht.
Für diese beratende Mitarbeit ist die Staatsangehörigkeit unerheblich. Deshalb können auch Menschen mitwirken, die weder einen deutschen Pass noch den eines anderen EU-Landes besitzen. Wer dagegen als stimmberechtigter sachkundiger Bürger mitentscheiden möchte, muss grundsätzlich die deutsche oder eine andere EU-Staatsangehörigkeit haben. Es sind also zwei unterschiedliche Formen der Ausschussarbeit. Amtliche Erläuterung der beiden Funktionen und ihrer Rechtsgrundlagen (§ 58 Absätze 3 und 4 GO NRW)
Und wie ist es in Möhnesee? In den veröffentlichten Besetzungslisten der sechs Ratsausschüsse wird derzeit niemand als „sachkundiger Einwohner“ geführt. Dort sind dagegen ausdrücklich sachkundige Bürger aufgeführt. Im Ausschuss für Soziales, Bildung und Kultur gibt es außerdem eine Elternvertreterin und eine Vertretung der katholischen Kirchengemeinde, die ausdrücklich als beratend bezeichnet werden. Das sind gesondert benannte Vertretungsfunktionen. Aktuelle Gremienübersicht der Gemeinde Möhnesee; Besetzung des Ausschusses für Soziales, Bildung und Kultur. Abgleich am 22. Oktober 2026, Datenstand des Ratsinformationssystems: 15. Oktober 2026.
Ratsmitglied: Mehr mitentscheiden – mehr Zeit einplanen
Wer Ratsmitglied werden möchte, muss sich zur Kommunalwahl stellen und ein Mandat gewinnen – über einen Wahlbezirk oder die Reserveliste einer Partei beziehungsweise Wählergruppe. Auch eine Einzelbewerbung im Wahlbezirk ist möglich.
Wer für den Rat in Möhnesee kandidieren möchte, muss am Wahltag mindestens 18 Jahre alt und hier kommunalwahlberechtigt sein. Außerdem muss die Person seit mindestens drei Monaten in Möhnesee wohnen. Wer mehrere Wohnungen hat, muss hier seine Hauptwohnung haben. Auch Menschen ohne feste Wohnung können kandidieren: Sie müssen seit mindestens drei Monaten tatsächlich dauerhaft in Möhnesee leben und dürfen keine Wohnung anderswo haben. Die reguläre Wahlperiode dauert fünf Jahre. Amtliche Erläuterung der Voraussetzungen für eine Ratskandidatur nach § 12 Kommunalwahlgesetz NRW
Mit dem Ratsmandat wächst die Verantwortung: Es geht um die Gemeinde insgesamt, um Haushalt, Satzungen und die Kontrolle der Verwaltung. Hinzu kommen die jeweiligen Ausschüsse und die Fraktionsarbeit. Der persönliche Gewinn kann darin liegen, eigene Anliegen einzubringen, Entscheidungen mitzugestalten und zu verstehen, warum manches im Ort gelingt und anderes stockt. Dafür braucht es Zeit, Einarbeitung und die Bereitschaft, um Mehrheiten zu ringen. Ein eigener Antrag kann auch scheitern. Wer kandidiert, sollte sich deshalb fragen, ob ihn diese Arbeit auch dann reizt, wenn der schnelle Erfolg ausbleibt.
Fraktionschef und Ausschussvorsitz: Lohnt sich die zusätzliche Aufgabe?
Den Fraktionsvorsitz vergibt die eigene Fraktion durch Wahl aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende organisiert die gemeinsame Arbeit, bereitet Beratungen vor, hält Kontakt zur Verwaltung und vertritt die politischen Positionen nach außen. Fraktionschef und örtlicher Parteivorsitzender sind unterschiedliche Aufgaben. Wer gern Menschen und Positionen zusammenbringt, findet hier Gestaltungsmöglichkeiten. Zur persönlichen Bilanz gehören ebenso die zusätzlichen Gespräche, Abstimmungen und Termine. Für diese Aufgabe gibt es eine zusätzliche Entschädigung.
Ausschussvorsitze werden zwischen den Fraktionen nach den gesetzlichen Regeln verteilt. Die Vorsitzenden werden grundsätzlich aus den stimmberechtigten Ratsmitgliedern des jeweiligen Ausschusses bestimmt. Sie stimmen die Tagesordnung mit dem Bürgermeister ab und leiten die Sitzung. Ein sachkundiger Bürger kann deshalb nicht auf diesem Weg einfach zum regulären Ausschussvorsitzenden aufsteigen. Gemeindeordnung, insbesondere §§ 56 und 58 (Ersatzlink: amtliche PDF)
Beim Ausschussvorsitz liegt der zusätzliche Ertrag vor allem darin, die Beratungen verantwortlich zu leiten. Ob sich die Aufgabe lohnt, hängt auch davon ab, ob man sich die fachliche Vorbereitung und die Sitzungsleitung zutraut und dafür Zeit aufbringen möchte. Der höhere Monatsbetrag steht einer zusätzlichen Aufgabe gegenüber. Welche Summen dabei zusammenkommen können, zeigt die Übersicht weiter unten.
„Blümchenbürgermeister“: Was habe ich von der Repräsentation?
Das ist eine oft gehörte augenzwinkernde Bezeichnung für ehrenamtliche stellvertretende Bürgermeister – Männer, Frauen oder divers. Der Rat wählt sie aus seiner Mitte.
Zu ihren Aufgaben gehören die Vertretung bei der Leitung von Ratssitzungen und die Repräsentation der Gemeinde. Dazu können Jubiläen, Vereinsveranstaltungen, Empfänge und Gedenkfeiern gehören. Solche Termine liegen häufig abends oder am Wochenende. Wer den Kontakt zu Menschen und Vereinen schätzt, kann darin eine erfüllende Aufgabe finden. Für die Frage „Lohnt sich das?“ zählen neben der zusätzlichen Entschädigung deshalb auch die vielen Termine und ihre Folgen für die eigene Freizeit.
Die allgemeine Vertretung bei der Leitung der Verwaltung ist dagegen gesondert geregelt. Gemeindeordnung, §§ 67 und 68 (Ersatzlink: amtliche PDF)
Was bekomme ich dafür?
In Möhnesee erhalten Ratsmitglieder eine monatliche Grundentschädigung und zusätzlich Sitzungsgeld. Sachkundige Bürger bekommen grundsätzlich Sitzungsgeld für ihre erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen.
Für bestimmte Führungsaufgaben kommen Monatspauschalen hinzu. Die konkreten Beträge stehen in der Übersicht weiter unten. Für die eigene Entscheidung lohnt sich ein zweiter Blick: Wie viele Stunden stehen der jeweiligen Zahlung gegenüber? Zur Rechnung gehören auch Vorbereitung, Wege und Gespräche. Die Arbeitsübersicht hilft bei dieser Einordnung.
Möhnesee hat dieses Grundmodell in seiner neuen Hauptsatzung festgelegt, die der Rat am 29. Januar 2026 beschlossen hat. Für Fraktionssitzungen wird höchstens 30-mal im Jahr Sitzungsgeld gezahlt. Ordnungsgemäße Online-Fraktionssitzungen können ebenfalls berücksichtigt werden. Beschlossene Hauptsatzung, Anlage 1, § 10 (PDF)
Dabei handelt es sich um eine Entschädigung für Aufwand, Zeit und Arbeitsleistung. Die Beträge sind kein verlässlicher Nettolohn: Steuerfreie Anteile und die persönliche steuerliche Situation müssen berücksichtigt werden. Auch kommunale Übersichten unterscheiden deshalb zwischen ausgezahlter Entschädigung und Steuerfreibeträgen. Beispiel einer amtlichen Entschädigungsübersicht für 2026
Geld trotz Fehltermin – wie passt das zum Ehrenamt?
Wer den Aufwand eines Mandats einschätzen möchte, sollte auch die Regeln bei Fehlzeiten kennen. Bleibt die Entschädigung erhalten, wenn man einmal nicht teilnehmen kann? Und wo endet dieser Anspruch?
Fürs Fernbleiben von einer Sitzung entfällt das Sitzungsgeld. Die Monatspauschale hat andere Regeln.
1. Eine Sitzung wird versäumt: Für diesen Termin gibt es kein Sitzungsgeld. Ein Ratsmitglied in Möhnesee erhält die dafür vorgesehenen 28,20 Euro dann nicht. Von der Monatspauschale wird wegen dieses einzelnen Fehltermins aber nicht automatisch etwas abgezogen.
2. Das Ratsmitglied arbeitet trotzdem für sein Mandat: Zur Ratsarbeit gehören auch die Vorbereitung von Beratungen, Anträge und die Bearbeitung von Bürgeranliegen. Die Monatspauschale gleicht den Aufwand für diese gesamte Arbeit aus. Deshalb beweisen auch mehrere verpasste Sitzungen allein noch nicht, dass überhaupt keine Mandatsarbeit mehr stattfindet. Das Fernbleiben muss trotzdem mit den Teilnahmepflichten vereinbar sein.
3. Jemand macht für sein Mandat überhaupt nichts mehr: Wird das Ehrenamt ununterbrochen länger als drei Monate nicht ausgeübt und hat die Person das selbst zu vertreten, entfällt die Aufwandsentschädigung für die Zeit nach diesen drei Monaten. Der bloße Besitz des Ratssitzes reicht dann für die weitere Zahlung nicht aus. Eine Ausnahme gilt, wenn die Person ohne eigenes Verschulden verhindert ist. Entschädigungsverordnung NRW, § 7 Absatz 6 (Ersatzlink: amtliche PDF)
Ein Beispiel: Ein Ratsmitglied stellt am 1. Januar seine Mandatsarbeit vollständig ein und bleibt aus eigenem Entschluss untätig. Dauert das über den 31. März hinaus an, besteht ab dem 1. April für die weitere Zeit der Nichtausübung grundsätzlich kein Anspruch mehr auf die Aufwandsentschädigung. Die Regel lautet also nicht „nach drei verpassten Sitzungen ist das Geld weg“, sondern „nach mehr als drei Monaten ohne jede Mandatsausübung“.
Wer entscheidet, ob jemand noch arbeitet? Die Gemeinde muss den konkreten Fall prüfen. Nur Sitzungen zu zählen, genügt dafür nicht. Gibt es Anhaltspunkte für einen vollständigen Rückzug, kommt es auch auf andere nachweisbare politische Tätigkeiten an. Ein allgemeines „Ich spreche doch mit Bürgern“ ist dann noch kein Beleg dafür, welche Mandatsarbeit tatsächlich geleistet wurde. Bei einem Streit kann ein Gericht die Entscheidung überprüfen. Das Urteil des VG Arnsberg vom 29. November 2024 (Ersatzlink: dasselbe Urteil bei nu:legal, nichtamtliche Volltextwiedergabe) zeigt, dass Gerichte dafür das gesamte Verhalten betrachten. Es betrifft ältere Zahlungszeiträume; für die hier erklärte heutige Drei-Monats-Regel ist die aktuelle Verordnung maßgeblich.
Muss ich denn überhaupt zu den Sitzungen?
Grundsätzlich gehört die Teilnahme zu den Pflichten des übernommenen Mandats. „Ehrenamtlich“ bedeutet nicht, dass die Mitarbeit völlig beliebig wäre. Die Rechtsprechung spricht ausdrücklich von einer Teilnahmepflicht der Ratsmitglieder. Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 8. September 2021. Ersatzlink: derselbe Beschluss bei nu:legal (nichtamtliche Volltextwiedergabe)
Natürlich kann jemand verhindert sein. Die Geschäftsordnung in Möhnesee verlangt dann, dies dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen. Auch wer eine Sitzung vorzeitig verlässt, muss Bescheid geben. Für Ausschüsse gelten die entsprechenden Verfahrensregeln. Geschäftsordnung 2026, § 5 (PDF)

Was kostet mich das Mandat im Alltag?
Es kostet Zeit. Und Nerven – denn vieles darf man nicht nach außen tragen. Wer „Ich kandidiere“ sagt, sollte deshalb einen Sitzungskalender neben den eigenen Arbeits- und Familienalltag legen. Die entscheidende Frage lautet: Kann und möchte ich diese Zeit verlässlich aufbringen?
Damit das Mandat nicht am Beruf oder an Betreuungspflichten scheitert, gibt es gesetzliche Ansprüche auf Freistellung sowie unter den jeweiligen Voraussetzungen Ersatz für Verdienstausfall und Betreuungskosten. Das sind Ausgleichsleistungen für entstandene Nachteile. Gemeindeordnung, §§ 43 bis 45 (Ersatzlink: amtliche PDF)
„Ich kandidiere!“ – Wann kann sich das lohnen?
Die ehrliche Antwort hängt davon ab, was man von der Kandidatur erwartet. Wer mitgestalten und Verantwortung übernehmen möchte, kann Einblick, Erfahrung, neue Kontakte und Einfluss auf konkrete Entscheidungen gewinnen. Ob sich auch die finanzielle Seite für die einzelne Person rechnet, zeigt erst die Gegenüberstellung von Entschädigung, tatsächlichem Zeitaufwand und eigenen Kosten.
Eine zusätzliche Funktion kann die politische Arbeit reizvoller machen und die Entschädigung erhöhen. Zugleich wächst der Aufwand. Vor einer Kandidatur helfen deshalb drei persönliche Fragen: Was möchte ich im Ort erreichen? Wie viel Zeit kann ich dafür aufbringen? Und macht mir die gemeinsame Arbeit auch dann noch Freude, wenn Entscheidungen lange dauern oder anders ausfallen, als ich es mir wünsche?
In einer bundesweiten Befragung im Auftrag der Körber-Stiftung nannten 2025 immerhin 68 Prozent der Ratsmitglieder die Weiterentwicklung und Mitgestaltung ihrer Gemeinde als einen Grund für ihr Engagement. Die Möglichkeit, vor Ort etwas zu verändern, ist für viele der eigentliche Ertrag. Forsa/Körber-Stiftung: Ergebnisbericht 2025, Motivation der Ratsmitglieder (PDF)
Die folgenden Übersichten machen Geld und Arbeit vergleichbar. Wie der Weg auf den Stimmzettel und in den Rat rechtlich funktioniert, erklärt anschließend die grüne Box.
Geldübersicht: Was die Ämter in Möhnesee 2026 bringen
Möhnesee fällt in die Größenklasse von 10.001 bis 20.000 Einwohnern. Die Übersicht zeigt jeweils ein Ratsmandat mit höchstens einer der genannten Zusatzfunktionen. Persönliche Steuern, Kostenerstattungen und weitere Ämter sind nicht eingerechnet.
Woher die Zahlen kommen – und wer sie nachlesen darf
Die Beträge sind öffentlich geregelt. Grundlage ist die seit dem 1. Januar 2026 geltende Entschädigungsverordnung NRW (Ersatzlink: amtliche PDF): § 2 nennt die Grundbeträge und Sitzungsgelder, § 5 die Zuschläge für besondere Aufgaben. Das Zahlungsmodell in Möhnesee steht in § 10 der Hauptsatzung, die der Rat am 29. Januar 2026 beschlossen hat (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift) (PDF).
Diese Vorschriften darf jeder lesen. Sie sind im Internet öffentlich zugänglich; dafür braucht man weder ein Ratsmandat noch eine besondere Erlaubnis. Die Übersicht gibt die für 2026 geltenden Sätze wieder, geprüft zum 22. Oktober 2026. Die Monatssummen haben wir aus Grundbetrag und jeweiligem Funktionszuschlag errechnet. Sitzungsgelder sind darin nicht enthalten. Die Summen gelten vor Anwendung der gesetzlichen Begrenzungen und unter den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Die Übersicht zeigt die gesetzlichen Einzelbeträge und ihre Addition, keine garantierten Auszahlungen oder persönlichen Gehaltsabrechnungen einzelner Politiker. Tatsächliche Zahlungen können etwa durch Sitzungsteilnahme, weitere Ämter und die dafür geltenden Begrenzungen abweichen.
| Position | Grundbetrag monatlich | Zusatz für die Funktion monatlich | Summe der Pauschalen ohne Sitzungsgeld |
|---|---|---|---|
| Sachkundiger Bürger | keine Monatspauschale | – | – (nur Sitzungsgeld) |
| Ratsmitglied ohne Zusatzfunktion | 185,80 € | – | 185,80 € |
| Ausschussvorsitzender¹ | 185,80 € | 309,70 € | 495,50 € |
| Fraktionsvorsitzender, 2 bis 7 Ratsmitglieder | 185,80 € | 619,40 € | 805,20 € |
| Fraktionsvorsitzender, mindestens 8 Ratsmitglieder | 185,80 € | 929,10 € | 1.114,90 € |
| Erster ehrenamtlicher stellvertretender Bürgermeister | 185,80 € | 929,10 € | 1.114,90 € |
| Zweiter ehrenamtlicher stellvertretender Bürgermeister | 185,80 € | 464,55 € | 650,35 € |
Sachkundiger Bürger
Keine Monatspauschale. Sitzungsgeld gibt es bei erforderlicher, anspruchsberechtigter Teilnahme.
Ratsmitglied ohne Zusatzfunktion
185,80 € Grundbetrag im Monat; kein Funktionszuschlag. Summe der Pauschalen: 185,80 €, ohne Sitzungsgeld.
Ausschussvorsitzender¹
Monatlich 185,80 € Grundbetrag und 309,70 € Funktionszuschlag. Summe der Pauschalen: 495,50 €, ohne Sitzungsgeld.
Fraktionsvorsitzender, 2 bis 7 Ratsmitglieder
Monatlich 185,80 € Grundbetrag und 619,40 € Funktionszuschlag. Summe der Pauschalen: 805,20 €, ohne Sitzungsgeld.
Fraktionsvorsitzender, mindestens 8 Ratsmitglieder
Monatlich 185,80 € Grundbetrag und 929,10 € Funktionszuschlag. Summe der Pauschalen: 1.114,90 €, ohne Sitzungsgeld.
Erster ehrenamtlicher stellvertretender Bürgermeister
Monatlich 185,80 € Grundbetrag und 929,10 € Funktionszuschlag. Summe der Pauschalen: 1.114,90 €, ohne Sitzungsgeld.
Zweiter ehrenamtlicher stellvertretender Bürgermeister
Monatlich 185,80 € Grundbetrag und 464,55 € Funktionszuschlag. Summe der Pauschalen: 650,35 €, ohne Sitzungsgeld.
Zusätzliches Sitzungsgeld bei erforderlicher, anspruchsberechtigter Teilnahme:
- Ratsmitglieder: 28,20 Euro je Sitzung.
- Sachkundige Bürger: 33,80 Euro je Ausschuss- oder Fraktionssitzung.
- Für Fraktionssitzungen gilt örtlich die Grenze von 30 bezahlten Sitzungen jährlich.
- Bloßes Zuhören in einer Ratssitzung bringt einem sachkundigen Bürger kein Sitzungsgeld.
¹ Grundsätzlich reguläre Ratsausschüsse; der Wahlprüfungsausschuss ist gesetzlich ausgenommen. Für den Haupt- und Finanzausschuss gelten die besonderen Vorsitzregeln des Bürgermeisters.
Eine gesetzliche Ausnahme: Wer als Ratsmitglied hauptberuflich bei einer Fraktion angestellt ist, erhält die zusätzlichen Funktionsentschädigungen nach § 46 GO NRW nicht. Das betrifft die Zuschläge für die besonderen Ämter, nicht die allgemeine Rats-Grundentschädigung. § 46 Absatz 1 Satz 2 GO NRW (Ersatzlink: amtliche PDF).
Die Zusatzbeträge werden vom landesrechtlichen Vollpauschalsatz von 309,70 Euro berechnet. Dieser Rechenwert ist höher als die in Möhnesee gezahlte Grundpauschale von 185,80 Euro. Entschädigungsverordnung 2026, §§ 2 und 5 (Ersatzlink: amtliche PDF), Hauptsatzung der Gemeinde Möhnesee von 2026, § 10 (PDF)

Mehrere Ämter: Kann man die Beträge einfach addieren?
Die Zuschläge grundsätzlich ja – die Grundpauschale nur einmal. Wer zugleich Fraktionsvorsitzender und Vorsitzender eines entschädigungsberechtigten Ausschusses ist, kann beide Funktionsentschädigungen erhalten. Die Aufgaben müssen tatsächlich übernommen sein und jeweils einen Zahlungsanspruch auslösen. Zwei Ausschussmitgliedschaften allein bringen zum Beispiel keine zwei monatlichen Grundpauschalen.
So lassen sich die Beträge für Möhnesee mit den Sätzen von 2026 rechnerisch zusammenstellen. Die Beispiele gehen von einem allein ausgeübten Fraktionsvorsitz und einem Ausschussvorsitz mit monatlicher Zusatzpauschale aus. Die gesetzliche Obergrenze ist anschließend gesondert zu berücksichtigen:
| Ämterkombination | Rechnung pro Monat | Rechnerische Summe vor Obergrenze, ohne Sitzungsgeld |
|---|---|---|
| Ratsmitglied, Fraktionsvorsitz bei 2 bis 7 Mitgliedern und Ausschussvorsitz | 185,80 € Grundpauschale + 619,40 € Fraktionsvorsitz + 309,70 € Ausschussvorsitz |
1.114,90 € |
| Ratsmitglied, Fraktionsvorsitz ab 8 Mitgliedern und Ausschussvorsitz | 185,80 € Grundpauschale + 929,10 € Fraktionsvorsitz + 309,70 € Ausschussvorsitz |
1.424,60 € |
Ratsmitglied, Fraktionsvorsitz bei 2 bis 7 Mitgliedern und Ausschussvorsitz
185,80 € Grundpauschale + 619,40 € Fraktionsvorsitz + 309,70 € Ausschussvorsitz. Das ergibt rechnerisch 1.114,90 € pro Monat, vor Anwendung der gesetzlichen Obergrenze und ohne Sitzungsgeld.
Ratsmitglied, Fraktionsvorsitz ab 8 Mitgliedern und Ausschussvorsitz
185,80 € Grundpauschale + 929,10 € Fraktionsvorsitz + 309,70 € Ausschussvorsitz. Das ergibt rechnerisch 1.424,60 € pro Monat, vor Anwendung der gesetzlichen Obergrenze und ohne Sitzungsgeld.
Nicht die fertigen Gesamtsummen aus der ersten Übersicht addieren: In jeder davon steckt bereits die Rats-Grundpauschale. Wer etwa 805,20 Euro für Ratsmandat mit Fraktionsvorsitz und 495,50 Euro für Ratsmandat mit Ausschussvorsitz zusammenzählt, würde die 185,80 Euro doppelt berechnen. Die Summe beträgt in diesem Beispiel 1.114,90 Euro, bevor eine mögliche Begrenzung geprüft wird.
Nach oben gibt es eine Grenze. § 7 Absatz 2 der Entschädigungsverordnung erlaubt das Zusammentreffen der Entschädigungen nach §§ 2 und 5, begrenzt ihre Summe aber auf den fünffachen Aufwandsentschädigungssatz nach § 2. Mehrere Funktionsentschädigungen können also zusammentreffen; unbegrenzt addieren darf man sie nicht. Die Übersicht zeigt die rechnerischen Summen vor Anwendung dieser gesetzlichen Begrenzung und keine verbindlichen Auszahlungsbeträge.
Sitzungsgeld setzt auch bei mehreren Ämtern die Teilnahme an einer dafür vorgesehenen Sitzung voraus. Eine Sitzung wird durch mehrere Funktionen nicht zu mehreren bezahlten Sitzungen; in Möhnesee sind bei derselben Gemeinde höchstens zwei Sitzungsgelder am Tag zulässig. Bei einer Fraktions-Doppelspitze werden die dafür vorgesehenen Zusatzentschädigungen nach den gesetzlichen Teilungsregeln aufgeteilt. Die Beispiele oben gelten deshalb nicht unverändert für eine Doppelspitze.
Zum Gegenprüfen: Entschädigungsverordnung NRW, § 5 Absätze 6, 7 und 10 sowie § 7 Absätze 2 und 4 (Ersatzlink: amtliche PDF).
Zwei Rechenbeispiele
Ein sachkundiger Bürger nimmt an einer Ausschuss- und einer erforderlichen Fraktionssitzung teil: 2 × 33,80 Euro = 67,60 Euro.
Ein Ratsmitglied ohne Zusatzfunktion nimmt in einem Monat an vier verschiedenen Tagen an insgesamt vier abrechenbaren Sitzungen teil: 185,80 Euro Grundpauschale + 4 × 28,20 Euro Sitzungsgeld = 298,60 Euro.
Das sind Beispielrechnungen, keine Aussage über die Sitzungshäufigkeit oder tatsächlichen Zahlungen an bestimmte Personen.
Arbeitsübersicht: Was hinter welchem Amt steckt
Eine aktuelle Arbeitszeitstatistik je Amt für Möhnesee konnte für diesen Bericht nicht belegt werden. Deshalb stehen hier Aufgaben, ausdrücklich gekennzeichnete Rechenbeispiele und Vergleichswerte aus einer NRW-Befragung von 2017 nebeneinander.
| Position | Was zur Arbeit gehört | Zeitliche Einordnung |
|---|---|---|
| Sachkundiger Bürger | Themen des eigenen Ausschusses verstehen, Vorlagen lesen, in Ausschuss und Fraktion beraten | Beispielmonat: zwei Sitzungen zu je zwei Stunden, zwei Stunden Vorbereitung und eine Stunde Wege ergeben sieben Stunden. Tatsächlicher Aufwand je nach Ausschuss. |
| Ratsmitglied | Rat, zugewiesene Ausschüsse, Fraktion, Vorbereitung, örtliche Anliegen und Bürgerkontakte | NRW-Befragung von 2017: Ratsmitglieder ohne Zusatzfunktion in Gemeinden unter 20.000 Einwohnern nannten durchschnittlich 19,9 Stunden monatlich – rund 20 Stunden. |
| Ausschussvorsitzender | Ratsarbeit plus Abstimmung der Tagesordnung, fachliche Vorbereitung und Sitzungsleitung | NRW-Befragung von 2017: Für die gemeinsam ausgewertete Gruppe „Ausschussvorsitz und/oder Sprecher“ waren es in Gemeinden unter 20.000 Einwohnern durchschnittlich 24,2 Stunden monatlich – rund 24 Stunden. |
| Fraktionsvorsitzender | Ratsarbeit plus Organisation, Abstimmung politischer Positionen, Anträge, Verhandlungen und Außenvertretung | In einer Befragung der Ruhr-Universität Bochum von 2017 gaben Fraktionsvorsitzende in NRW-Gemeinden unter 20.000 Einwohnern durchschnittlich 35,6 Stunden im Monat an – gerundet 36 Stunden. Gemeint ist ihre gesamte Mandatsarbeit. |
| Ehrenamtlicher stellvertretender Bürgermeister | Ratsarbeit plus übernommene Vertretungen, Veranstaltungen, Reden und gegebenenfalls Ratsleitung | Keine belastbare eigene Vergleichszahl gefunden. Beispiel: sechs zusätzliche Termine mit jeweils zwei Stunden einschließlich Vorbereitung und Wegen bedeuten zwölf weitere Stunden. |
Sachkundiger Bürger
Aufgaben: Themen des eigenen Ausschusses verstehen, Vorlagen lesen, in Ausschuss und Fraktion beraten
Zeitliche Einordnung: Beispielmonat: zwei Sitzungen zu je zwei Stunden, zwei Stunden Vorbereitung und eine Stunde Wege ergeben sieben Stunden. Tatsächlicher Aufwand je nach Ausschuss.
Ratsmitglied
Aufgaben: Rat, zugewiesene Ausschüsse, Fraktion, Vorbereitung, örtliche Anliegen und Bürgerkontakte
Zeitliche Einordnung: NRW-Befragung von 2017: Ratsmitglieder ohne Zusatzfunktion in Gemeinden unter 20.000 Einwohnern nannten durchschnittlich 19,9 Stunden monatlich – rund 20 Stunden.
Ausschussvorsitzender
Aufgaben: Ratsarbeit plus Abstimmung der Tagesordnung, fachliche Vorbereitung und Sitzungsleitung
Zeitliche Einordnung: NRW-Befragung von 2017: Für die gemeinsam ausgewertete Gruppe „Ausschussvorsitz und/oder Sprecher“ waren es in Gemeinden unter 20.000 Einwohnern durchschnittlich 24,2 Stunden monatlich – rund 24 Stunden.
Fraktionsvorsitzender
Aufgaben: Ratsarbeit plus Organisation, Abstimmung politischer Positionen, Anträge, Verhandlungen und Außenvertretung
Zeitliche Einordnung: In einer Befragung der Ruhr-Universität Bochum von 2017 gaben Fraktionsvorsitzende in NRW-Gemeinden unter 20.000 Einwohnern durchschnittlich 35,6 Stunden im Monat an – gerundet 36 Stunden. Gemeint ist ihre gesamte Mandatsarbeit.
Ehrenamtlicher stellvertretender Bürgermeister
Aufgaben: Ratsarbeit plus übernommene Vertretungen, Veranstaltungen, Reden und gegebenenfalls Ratsleitung
Zeitliche Einordnung: Keine belastbare eigene Vergleichszahl gefunden. Beispiel: sechs zusätzliche Termine mit jeweils zwei Stunden einschließlich Vorbereitung und Wegen bedeuten zwölf weitere Stunden.
Woher die Stundenangaben stammen: Jörg Bogumil, Benjamin Garske und David H. Gehne von der Ruhr-Universität Bochum befragten 2017 Rats- und Kreistagsmitglieder in NRW zu ihrem Zeitaufwand. Es sind Selbstauskünfte aus dem Jahr 2017, es ist keine Messung für Möhnesee 2026. Die Werte beschreiben jeweils die gesamte Mandatsarbeit der betreffenden Gruppe und dürfen deshalb nicht zusammengerechnet werden. Ruhr-Universität Bochum: „Das kommunale Ehrenamt in NRW“ – direkt zu Abbildung 28 auf Seite 49.
Wie unterschiedlich schon einzelne Abende ausfallen können, zeigt ein örtliches Beispiel: Die Ratssitzung in Möhnesee vom 29. Januar 2026 dauerte laut Ratsinformationssystem von 17.30 bis 21.06 Uhr. Das sind drei Stunden und 36 Minuten. Vorbereitung und Wege kommen hinzu. Amtlicher Sitzungseintrag
Vier Antworten zum Fernbleiben
| Situation | Was bedeutet das fürs Geld? |
|---|---|
| Eine Sitzung wird versäumt | Für diesen Termin gibt es kein Sitzungsgeld. Die Monatspauschale entfällt deshalb grundsätzlich nicht. |
| Ein Monat ohne eigene Sitzungsteilnahme | Eine Monatspauschale kann weiter zustehen. Entscheidend bleibt die tatsächliche Mandatsausübung. |
| Sachkundiger Bürger besucht keine abrechenbare Ausschuss- oder Fraktionssitzung | Dafür entsteht kein Sitzungsgeld; eine allgemeine Monatspauschale gibt es nicht. |
| Ehrenamt wird selbst zu vertreten länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt | Für die über drei Monate hinausgehende Zeit entfällt grundsätzlich die Aufwandsentschädigung. |
Eine Sitzung wird versäumt
Für diesen Termin gibt es kein Sitzungsgeld. Die Monatspauschale entfällt deshalb grundsätzlich nicht.
Ein Monat ohne eigene Sitzungsteilnahme
Eine Monatspauschale kann weiter zustehen. Entscheidend bleibt die tatsächliche Mandatsausübung.
Sachkundiger Bürger besucht keine abrechenbare Ausschuss- oder Fraktionssitzung
Dafür entsteht kein Sitzungsgeld; eine allgemeine Monatspauschale gibt es nicht.
Ehrenamt wird selbst zu vertreten länger als drei Monate ununterbrochen nicht ausgeübt
Für die über drei Monate hinausgehende Zeit entfällt grundsätzlich die Aufwandsentschädigung.
► Maßgeblich sind insbesondere die Teilnahmeregeln, die tatsächliche Mandatsausübung und mögliche unverschuldete Hinderungsgründe. Entschädigungsverordnung NRW, §§ 1, 2 und 7 (Ersatzlink: amtliche PDF)
Ergänzender Blick: Wer sitzt in Möhnesee im Rat?
Zur Frage „Lohnt sich das?“ gehört auch: Wer kann Zeit und Lebensunterhalt so organisieren, dass ein Mandat überhaupt möglich wird? Die Forschung zeigt eine soziale Schieflage. Für ein Urteil über die heutigen Räte muss man allerdings genau auf Erhebungsjahr und untersuchte Gruppe schauen.
Der ältere NRW-Befund: In der repräsentativen Untersuchung der Ruhr-Universität Bochum von 2017 waren die befragten Ratsmitglieder im Mittel 55,8 Jahre alt. Jüngere Erwachsene waren gegenüber der Bevölkerung unterrepräsentiert. Die Altersauswertung umfasste 1.025 Ratsmitglieder; Kreistagsmitglieder wurden gesondert ausgewertet.
Möhnesee ist in diesem Vergleich jünger: Für die 30 im September 2025 gewählten ehrenamtlichen Ratsmitglieder ergeben die amtlich veröffentlichten Geburtsjahre zum 31. Dezember 2025 ein Durchschnittsalter von 51,8 Jahren. Die Spanne reicht von 25 bis 70 Jahren. Zehn der 30 waren an diesem Stichtag höchstens 45 Jahre alt. Das sind 33,3 Prozent; in der NRW-Befragung von 2017 lag dieser Anteil bei 19,1 Prozent. Die Namen wurden am 22. Oktober 2026 mit der aktuellen Mitgliederliste im Ratsinformationssystem abgeglichen. Der hauptamtliche Bürgermeister ist in dieser Auswertung nicht mitgezählt.
| Altersgruppe | NRW Befragung 2017 |
Möhnesee 30 Gewählte Alter Ende 2025 |
|---|---|---|
| Bis 25 Jahre | 1,4 % | 1 (3,3 %) |
| 26 bis 35 Jahre | 6,8 % | 3 (10,0 %) |
| 36 bis 45 Jahre | 10,9 % | 6 (20,0 %) |
| 46 bis 55 Jahre | 25,2 % | 6 (20,0 %) |
| 56 bis 65 Jahre | 34,3 % | 10 (33,3 %) |
| Über 65 Jahre | 21,4 % | 4 (13,3 %) |
NRW: Befragung 2017. Möhnesee: 30 Gewählte, Alter Ende 2025.
Bis 25 Jahre
NRW: 1,4 %.
Möhnesee: 1 (3,3 %).
26 bis 35 Jahre
NRW: 6,8 %.
Möhnesee: 3 (10,0 %).
36 bis 45 Jahre
NRW: 10,9 %.
Möhnesee: 6 (20,0 %).
46 bis 55 Jahre
NRW: 25,2 %.
Möhnesee: 6 (20,0 %).
56 bis 65 Jahre
NRW: 34,3 %.
Möhnesee: 10 (33,3 %).
Über 65 Jahre
NRW: 21,4 %.
Möhnesee: 4 (13,3 %).
Quellen und Rechenweg: Amtliche Ergebnisbekanntmachung der Ratswahl vom 17. September 2025; eigene Auswertung aller 30 Geburtsjahre, Alter am 31. Dezember 2025 = 2025 minus Geburtsjahr. Die Prozentwerte sind gerundet. NRW-Vergleich: Bogumil, Garske und Gehne, 2017, Abbildung 20, Seite 36. Der Vergleich betrifft verschiedene Zeitpunkte: die NRW-Befragung von 2017 und den 2025 gewählten Rat in Möhnesee. Er ist keine zeitgleiche Rangliste.
Die Berufsangaben in Möhnesee zeigen Vielfalt im Gegensatz zum Klischee. In den amtlichen Wahlvorschlägen vom Juli 2025 stehen bei den später Gewählten etwa Friseurmeisterin, Elektromechaniker, Elektroniker, Lehrerin, Ingenieur, Postbeamter, Rechtsanwalt, Selbstständiger und Studierender. Drei der 30 wurden ausdrücklich als Rentner oder Pensionär geführt. Daraus lässt sich keine vollständige Ruhestandsquote ableiten: Eine Berufsbezeichnung sagt nicht verlässlich, ob jemand inzwischen noch erwerbstätig ist. Amtliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge vom 18. Juli 2025.
Studie belegt: Eine Rentnerrunde sind die Räte nicht. In der NRW-Befragung von 2017 waren 28,1 Prozent der befragten Ratsmitglieder nicht erwerbstätig. Von dieser Teilgruppe gehörten 84,3 Prozent zu den Rentnern, Pensionären oder Menschen im Vorruhestand. Die Mehrheit der Ratsmitglieder stand demnach im Erwerbsleben. Auch beim Bildungsweg war die Zusammensetzung einseitig: 72,1 Prozent hatten die Fachhochschul- oder Hochschulreife. NRW-Studie, Seiten 12–13, 39 und Fragebogen Seite 75.
Der jüngere Vergleich für Deutschland: In der Forsa-Befragung von 2.312 Stadt- und Gemeinderatsmitgliedern für die Körber-Stiftung Anfang 2025 waren bundesweit 66 Prozent mindestens 50 Jahre alt, vier Prozent jünger als 30. Laut Ergebnistabelle waren 77 Prozent erwerbstätig. Das sind bundesweite Werte einschließlich NRW, keine gesonderte NRW-Altersstatistik und keine Bestandsaufnahme nach der NRW-Kommunalwahl vom September 2025. Forsa/Körber-Stiftung, Ergebnisbericht 2025, Seiten 3–4; Erhebung 31. Januar bis 25. Februar 2025.
Und die gut Verdienenden? Eine Duisburg-Essener Untersuchung mit Daten von 2015 fand deutliche Einkommensunterschiede: 25 Prozent der Ratsherren und -damen, die antworteten, hatten persönlich mehr als 3.500 Euro netto im Monat, im damaligen NRW-Bevölkerungsvergleich waren es vier Prozent. Bis 1.300 Euro hatten 18 Prozent der Ratsmitglieder gegenüber 48 Prozent der Vergleichsbevölkerung. Dazu wurden 165 Ratsmitglieder aus zehn ausgewählten Kommunen interviewt; 159 beantworteten die Einkommensfrage. Der Bevölkerungsvergleich stammte aus dem ALLBUS 2014 und bezog sich auf volljährige Deutsche in NRW. Das sind Einkommensgrenzen und Befunde aus dem Jahr 2015 und aus einer kleinen Stichprobe. Sie ergeben keine heutige Einkommensstatistik aller NRW-Räte. Erfasst wurde das persönliche Nettoeinkommen; dass das Ratsmandat die Menschen wohlhabender gemacht hätte, ist damit nicht nachgewiesen. Auswertung des UDE-Forschungsteams von 2016 mit Tabelle und Methodenangaben; Studienleiter Achim Goerres zur Auswahl der zehn Kommunen.
Was sich für Möhnesee über Einkommen sagen lässt: Die Wahlunterlagen nennen Berufe und berufliche Qualifikationen, keine persönlichen Nettoeinkommen. Deshalb lässt sich damit weder eine Quote der gut Verdienenden berechnen noch pauschal behaupten, der Gemeinderat sei ein Gremium der Wohlhabenden. Die ältere Einkommensstudie liefert einen NRW-Hintergrund; sie ersetzt keine örtliche Erhebung.
Für die eigene Kandidatur führt das zur praktischen Frage: Passen Sitzungen und Vorbereitung zu Schichtdienst, Kinderbetreuung oder einem engen Haushaltsbudget? Die vorgesehenen Entschädigungen und Freistellungen gehören deshalb ebenso in die persönliche Rechnung wie die Freude am Mitgestalten.
Der Streit vor Ort: Ferdi Sprenger bleibt im Rat
Dass ein Austritt politische Diskussionen auslösen kann, zeigt der Fall Ferdi Sprenger. Nach seinem Austritt aus der Bürgergemeinschaft und ihrer Ratsfraktion hielt er an seinem Ratsmandat und an der Funktion als zweiter ehrenamtlicher stellvertretender Bürgermeister fest. Seine Entscheidung wurde öffentlich kritisiert. Sprenger war 2025 über die Reserveliste der BG in den Rat eingezogen. Über die Frage, wann er aufhöre, sagte er MöhneReport: „Ich entscheide selber, wann ich gehe.“ So steht es im MöhneReport-Bericht vom 12. August 2026. Zum zusätzlichen Amt erklärte er: „Der Bürgermeister hat mir gesagt: ‚Du behälst Deinen Posten‘, und damit ist gut.“ So berichtete MöhneReport am 1. September 2026.
Den Hintergrund und die unterschiedlichen Positionen dokumentiert der MöhneReport-Bericht vom 27. September 2026. Die politische Bewertung eines solchen Verbleibs ist von der Rechtslage zu unterscheiden: Auch ein über die Reserveliste gewonnener Ratssitz ist ein freies Mandat. ► § 43 Absatz 1 GO NRW: freie Überzeugung, keine Bindung an Aufträge (Ersatzlink: amtliche PDF).
Anmerkung der Redaktion:
Der Rat wählt die ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte. Das steht in § 67 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW (Ersatzlink: amtliche PDF). Ein Austritt aus einer Partei, Wählergruppe oder Fraktion beendet dieses zusätzliche Amt für sich genommen nicht; deshalb ist allein deswegen auch keine neue Wahl erforderlich. Über eine Abberufung entscheidet ebenfalls der Rat: Der Antrag braucht die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl, der Beschluss zur Abberufung eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (§ 67 Absatz 4 GO NRW (Ersatzlink: amtliche PDF)).
MöhneReport – mit KI-Unterstützung recherchiert und erstellt; redaktionell bearbeitet
Stand der Recherche und Beträge: 22. Oktober 2026.
Hinweis zu den Quellenlinks (22. Oktober 2026):
Wegen einer kritischen PHP-Sicherheitslücke wurden zahlreiche Internetangebote vorübergehend abgeschaltet. Darüber berichtet die Neue Westfälische vom 22. Oktober 2026. Auch einzelne hier verlinkte Quellen können zeitweise nicht erreichbar sein. Das Rechtsportal recht.nrw.de zeigte beim abschließenden Browsercheck einen Wartungshinweis; ob dies dieselbe Ursache hat, ist nicht bestätigt. Bei der Recherche waren Texte des Rechtsportals über zwischengespeicherte Fassungen lesbar, obwohl die direkten Browseraufrufe bereits scheiterten. Lesbarkeit im Recherchezugang und Erreichbarkeit für Leser waren deshalb nicht gleichzusetzen. Die Angaben wurden zusätzlich mit verfügbaren amtlichen Ersatzfassungen abgeglichen; wo möglich, sind diese nun direkt verlinkt. Zusätzliche Ablagen sind als Ersatzlinks gekennzeichnet: Die PDF-Fassungen beim Kreis Gütersloh sind amtlich. anwalt24/Wolters Kluwer und nu:legal geben die Gesetzes- beziehungsweise Entscheidungstexte nichtamtlich wieder.
Recherche- und Prüfstand: 22. Oktober 2026. Die folgenden Nachweise sind nach Themen geordnet. Bei Studien und Wahlunterlagen ist jeweils das Erhebungs- oder Veröffentlichungsjahr maßgeblich. Ein älterer Befund beschreibt nicht automatisch die heutige Situation. Ersatzlinks führen zum selben Gesetzes- oder Entscheidungstext; ihr Herausgeber und ihr amtlicher beziehungsweise nichtamtlicher Status sind angegeben.
- Entschädigungen, Funktionszuschläge und Fehlzeiten:
Land Nordrhein-Westfalen, Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen (EntschVO NRW) vom 8. Dezember 2025, geändert am 18. Dezember 2025; geltende Fassung ab 1. Januar 2026. Maßgeblich sind § 1 (Begriffe), § 2 (Grundpauschalen und Sitzungsgelder), § 5 (besondere Funktionen), § 7 Absätze 2, 4 und 6 (Zusammentreffen, Sitzungsgelder und Nichtausübung) sowie § 9 (maßgebliche Einwohnerzahl). Rechtsportal des Landes NRW; Ersatzlink: amtliche PDF-Ablage beim Kreis Gütersloh, Stand 1. Januar 2026. In dieser PDF stehen § 2 auf Seite 2, § 5 auf Seite 3 und § 7 auf Seite 4. - Rechte, Pflichten und Ämter:
Land Nordrhein-Westfalen, Gemeindeordnung (GO NRW), hier §§ 43–46 (freies Mandat, Freistellung und Entschädigungen), §§ 56 und 58 (Fraktionen und Ausschüsse) sowie §§ 67 und 68 (Stellvertretung des Bürgermeisters). Ersatzlink: amtliche PDF-Ablage beim Kreis Gütersloh, Stand 1. Januar 2026. § 43: PDF-Seite 12; §§ 44–46: Seite 13; § 58: Seite 16; § 67: Seiten 18–19. - Kandidatur, Direktmandat, Reserveliste und Nachrücken:
Land Nordrhein-Westfalen, Kommunalwahlgesetz (KWahlG NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2025; insbesondere §§ 12, 15–17, 31–33 und 45. Amtliche Fassung im Rechtsportal des Landes – Direktaufruf beim Browsercheck gestört; Ersatzlink: Gesetzeswiedergabe bei anwalt24/Wolters Kluwer, nichtamtlich. Ergänzend: NRW-Innenministerium: Erläuterungen zu Kommunalwahlen und Stadt Löhne: Voraussetzungen einer Ratskandidatur nach § 12 KWahlG. Die Erläuterungen ersetzen nicht den Gesetzestext. - Zahlungsmodell in Möhnesee:
Gemeinde Möhnesee, Hauptsatzung, vom Rat am 29. Januar 2026 beschlossen, auf der amtlichen Satzungsseite als „Hauptsatzung 02 2026“ bereitgestellt. § 10, PDF-Seiten 6–8: Monatspauschale plus Sitzungsgeld, höchstens 30 bezahlte Fraktionssitzungen jährlich sowie örtliche Verfahrensregeln; § 12 Absatz 3: zwei ehrenamtliche Stellvertreter. Die konkreten Eurobeträge ergeben sich aus der Landesverordnung unter Nummer 1. - Abmeldung bei Verhinderung:
Gemeinde Möhnesee, Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse, bereitgestellte Fassung vom 30. Januar 2026; hier § 5, PDF-Seite 5. - Teilnahmepflicht:
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 8. September 2021, Aktenzeichen 2 L 595/21, insbesondere Randnummer 32. Amtliche NRW-Rechtsprechungsdatenbank; Ersatzlink: derselbe Beschluss bei nu:legal, nichtamtliche Volltextwiedergabe. - Mandatsarbeit bei versäumten Sitzungen:
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 29. November 2024, Aktenzeichen 12 K 1121/22, insbesondere Randnummern 103–114. Volltext bei Kvasir, nichtamtliche Wiedergabe; Ersatzlink: dasselbe Urteil bei nu:legal, nichtamtliche Volltextwiedergabe. Das Urteil betrifft ältere Zahlungszeiträume. Die im Bericht erläuterte heutige Drei-Monats-Regel folgt aus § 7 Absatz 6 der aktuellen EntschVO. - Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner:
Neben § 58 GO NRW unter Nummer 2: amtliche Erläuterungen der Stadt Köln zu den beiden Formen der Ausschussmitarbeit. Für die örtliche Besetzung: Gemeinde Möhnesee, Gremienübersicht und Ausschuss für Soziales, Bildung und Kultur. Abgleich der veröffentlichten Besetzungslisten am 22. Oktober 2026; angezeigter Datenstand: 15. Oktober 2026. - Das Beispiel eines Sitzungsabends:
Gemeinde Möhnesee, Ratsinformationssystem, Sitzung des Gemeinderats vom 29. Januar 2026. Dokumentierte Zeit: 17.30 bis 21.06 Uhr. Eigene Zeitdifferenz: 216 Minuten, das sind drei Stunden und 36 Minuten. - Zeitaufwand, Alter, Erwerbstätigkeit und Bildung in NRW:
Jörg Bogumil, Benjamin Garske und David H. Gehne, Das kommunale Ehrenamt in NRW. Eine repräsentative Analyse unter besonderer Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs kommunaler Mandatsträger bei flexiblen Arbeitszeiten, ZEFIR-Materialien Band 5, Ruhr-Universität Bochum, September 2017; wissenschaftliches Gutachten im Auftrag des Landes NRW. Originalstudie als PDF. Herangezogen: Seiten 12–13 (Erwerbstätigkeit), Seite 36, Abbildung 20 (Alter), Seite 39 (Schulabschluss), Seite 49, Abbildung 28 (Zeitaufwand nach Funktionen) und Fragebogen Seite 75. Die Arbeitsübersicht verwendet die 2017 erfragten monatlichen Selbsteinschätzungen für Gemeinden unter 20.000 Einwohnern, es ist keine Messung der heutigen Arbeitszeit in Möhnesee. - Jüngerer bundesweiter Vergleich:
forsa im Auftrag der Körber-Stiftung, Die Situation von Stadt- und Gemeinderäten. Ergebnisse einer Befragung für die Körber-Stiftung, Bericht vom 13. März 2025. Befragt wurden 2.312 Ratsmitglieder in den 13 Flächenländern, Erhebung vom 31. Januar bis 25. Februar 2025. Originalbericht als PDF. Gedruckte Seiten 1 und 3–4: Methode, Alter und Erwerbstätigkeit; gedruckte Seite 10 beziehungsweise PDF-Seite 12: Motivation. Im Bericht werden hierfür die bundesweiten Ergebnisse verwendet, keine gesonderte Statistik der nach der Kommunalwahl 2025 neu gewählten Räte in NRW. - Alter des 2025 gewählten Rates in Möhnesee:
Gemeinde Möhnesee, amtliche Ergebnisbekanntmachung zur Ratswahl vom 17. September 2025; Abgleich mit der Mitgliederliste des Rates am 22. Oktober 2026. Eigene Auswertung der veröffentlichten Geburtsjahre aller 30 gewählten ehrenamtlichen Ratsmitglieder, ohne den hauptamtlichen Bürgermeister. Rechenstichtag: 31. Dezember 2025; Alter = 2025 minus Geburtsjahr. Summe der Alterswerte 1.555 geteilt durch 30 = 51,83, gerundet 51,8 Jahre. Prozentanteile beziehen sich auf diese 30 Personen und sind gerundet. - Berufsangaben in Möhnesee:
Gemeinde Möhnesee, amtliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge vom 18. Juli 2025, abgeglichen mit den später Gewählten. Die Berufsangaben stammen aus den Wahlunterlagen. Sie belegen weder heutige persönliche Einkommen noch für alle Genannten den aktuellen Erwerbs- oder Ruhestandsstatus. - Älterer Einkommensvergleich in NRW:
Alexander Baudisch, Maximilian Schmelzer und Shari Tegeler, Bildung, Einkommen und Elternhaus kommunaler Politikerinnen und Politiker in NRW: die stark selektierte Gruppe der gewählten Mitglieder der Gemeinde- und Stadträte, Forschungsblog „Empirische Politik UDE“, 2. Mai 2016. Originalauswertung mit Einkommenstabelle und Methodenangaben. Ergänzend Achim Goerres zur Auswahl der zehn Kommunen, 26. August 2016. Grundlage: Interviews von 2015; 159 Einkommensantworten von 165 Befragten. Bevölkerungsvergleich: ALLBUS 2014, volljährige Deutsche in NRW. Keine aktuelle Einkommensstatistik für alle Räte und keine Erhebung der Einkommen in Möhnesee. - Die zitierten Aussagen von Ferdi Sprenger:
MöhneReport, Bericht vom 12. August 2026 für „Ich entscheide selber, wann ich gehe.“; Bericht vom 1. September 2026 für die Aussage über den Bürgermeister und den Posten als Stellvertreter. Zum Hintergrund und den unterschiedlichen Positionen: MöhneReport-Bericht vom 27. September 2026. Die rechtliche Einordnung des freien Mandats und der Wahl beziehungsweise Abberufung der ehrenamtlichen Stellvertreter folgt aus §§ 43 und 67 GO NRW, siehe Nummer 2. - Ergänzendes Beispiel zur Darstellung von Entschädigungen und Steuern:
Stadt Plettenberg: Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder, Übersicht für 2026. Dieses Beispiel dient der Unterscheidung zwischen Entschädigung und Steuerfreibetrag; die Berechnungen für Möhnesee beruhen auf den unter Nummern 1 und 4 genannten Vorschriften. - Hinweis zu technischen Ausfällen:
Neue Westfälische, 22. Oktober 2026, „Gravierende Sicherheitslücke bei PHP: Webseiten aus OWL teils noch offline“. Der Wartungshinweis auf recht.nrw.de wurde beim eigenen Browsercheck festgestellt. Ein ursächlicher Zusammenhang dieses konkreten Ausfalls mit der PHP-Sicherheitslücke ist nicht belegt. - Ergänzende Prüfung der Fünffachgrenze:
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen, Neue Entschädigungsverordnung zum 1. Januar 2024 für Mitglieder kommunaler Vertretungen und deren Ausschüsse, Normtext und Begründungen, Begründung zu § 7 Absätzen 2 und 3, Seiten 25–26. Diese ältere amtliche Erläuterung beschreibt die Deckelung bei mehreren Ämtern. Die Eurobeträge von 2026 stammen aus der aktuellen Verordnung unter Nummer 1. Der Inhalt war im Recherchezugang lesbar; der Direktabruf war zeitweise gestört.
Eigene Berechnungen:
Die Euro-Summen der Übersichten sind aus den gesetzlichen Einzelbeträgen berechnet. Die Übersichten zu Pauschalen und mehreren Ämtern zeigen Additionen ohne Sitzungsgeld und vor Anwendung der gesetzlichen Begrenzungen, keine individuellen Auszahlungsabrechnungen.
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